§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen "Matopos" Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name "Matopos" e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48369 Saerbeck.§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Künstlerinnen und
Künstler aus Afrika,
insbesondere aus Simbabwe sowie die Unterstützung
besonderer sozialer Projekte in dem
afrikanischen Land. Der Verein sucht die Kooperation mit
Institutionen, Vereinen und
Einzelpersonen, die die Begegnung mit fremden Menschen
und Kulturen fördern wollen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch Ausstellungen in Europa
verwirklicht, zu denen der Verein Künstler
und Künstlerinnen aus Simbabwe einlädt.
(3) Mittel der Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen dem
Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverband in Wuppertal für soziale Projekte in
Simbabwe zugeleitet.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand aus dem Verein
austreten, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum
Jahresende einzuhalten ist.
§ 5 Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich ist.
§
6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§
7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden
Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Vorstand im Sinne des $26 BGB sind der erste Vorsitzende und
sein Stellvertreter. Jeder ist
allein vertretungsberechtigt
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt;
er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein
Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung
und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführen
von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung, Erstellung des Jahres- und des
Kassenberichts.
§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder
bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die
Tagesordnung braucht nicht
angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder anwesend sind..
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die
des Stellvertretenden Vorsitzenden.
§
9 Mitgliederversammlungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich
stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies
im Interesse des
Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird;
dabei sollen die
Gründe angegeben werden.
§ 10Beschlußfassung der Mitgliederversamlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorsitzender
anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Durch Beschluß der
Mitgliederversammlung kann die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über
die Annahme von
Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluß von
Mitglieder und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei
Viertel, zu Änderungen des
Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun
Zehntel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich
durch Handaufheben; wenn
ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlang, muß
schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die
Niederschrift ist von dem
Schriftführer zu unterschreiben.
Ort und Datum
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