Vereinssatzung - Steinskulpturen aus Simbabwe

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VEREINSSATZUNG


§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen "Matopos" Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
     Nach der Eintragung lautet der Name "Matopos" e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 48369 Saerbeck.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Künstlerinnen und Künstler aus Afrika,
     insbesondere aus Simbabwe sowie die Unterstützung besonderer sozialer Projekte in dem
     afrikanischen Land. Der Verein sucht die Kooperation mit Institutionen, Vereinen und
     Einzelpersonen, die die Begegnung mit fremden Menschen und Kulturen fördern wollen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
     Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
     insbesondere durch Ausstellungen in Europa verwirklicht, zu denen der Verein Künstler
     und Künstlerinnen aus Simbabwe einlädt.
(3) Mittel der Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
     durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
     hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vermögen dem Deutschen
     Paritätischen Wohlfahrtsverband in Wuppertal für soziale Projekte in Simbabwe zugeleitet.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein
austreten, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem
     Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Vorstand im Sinne des $26 BGB sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist
     allein vertretungsberechtigt
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;
     er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein
     Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
     Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der
     Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführen von Beschlüssen
     der Mitgliederversammlung, Erstellung des Jahres- und des Kassenberichts.

§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
     vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht
     angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind..
     Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
     des Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom
     Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
    Tagesordnung einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des
     Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
     einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die
     Gründe angegeben werden.

§ 10Beschlußfassung der Mitgliederversamlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von
Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von
Mitglieder und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des
Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn
ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlang, muß schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem
Schriftführer zu unterschreiben.

Ort und Datum
 

   Vereinsatzung zum Ausdrucken (PDF)

   Mitgliedsantrag für Matopos e.V. (PDF)

 

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